Hier sieht man das Logo des Captain Weedy Social Club Berlin. Ein Pirat

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Captain Weedy CSC Berlin

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Captain Weedy CSC Berlin e.V. setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung, den Eigenanbau personell individuell als auch gemeinschaftlich, ein.

Nach Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit, strebt der Captain Weedy Social Club Berlin e.V. den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an. Weiterhin möchte der Captain Weedy Social Club Berlin e.V. in eigenen Räumlichkeiten den Mitgliedern die Möglichkeit geben, sich untereinander auszutauschen und kennenzulernen. Das Thema Gemeinschaft wird hierbei großgeschrieben.

Dem Captain Weedy Social Club Berlin e.V. ist es ein besonderes Anliegen, Jugendschutz, Prävention, sowie den Verbraucherschutz in hohem Maße Aufmerksamkeit zu schenken. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Deshalb möchte der Verein überall dort Aufklärungsarbeit leisten, wo offene Fragen den Alltag mit Cannabis bestimmen. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 Mitglieder des Captain Weedy Social Club Berlin e.V. können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Nur die natürlichen Personen sind stimmberechtigt. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen.

Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen oder digitalen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem schriftlich (auch digital möglich) mitzuteilen. Der Bewerber hat das Recht den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Einspruch einlegen, über welchen die nächste Mitgliedervollversammlung endgültig entscheidet. In diesem Fall wird das Mitglied zur nächsten Mitgliedervollversammlung geladen, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren.

 

§ 4 Beitragszahlungen

Die folgenden Mitgliedsbeiträge sind je nach Kategorie von den Mitgliedern zu zahlen:

Holzbeincrew (kostenpflichtig)

Matrose (kostenpflichtig)

Captains Table (kostenpflichtig)

Beiträge werden immer für ein ganzes Geschäftsjahr erhoben. Der Stichtag zur Zahlung von Jahresbeiträgen ist der 20. April. Zu diesem Tag werden die Beiträge fällig. Alle Mitglieder werden vor Einzug bzw. Fälligkeit der Zahlung per E-Mail informiert.

Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch mit Beginn eines jeden weiteren Kalenderjahres. Mitgliedschaften, die im laufenden Jahr beginnen, werden mit den verbleibenden Monatsbeiträgen berechnet. Erstbeiträge müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden. Bei Kündigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

Der Vorstand kann in Einzelfallentscheidungen Beiträge auf bis zu 2,-€ pro Jahr reduzieren oder bereits fällige Beiträge stunden. Der Vorstand ist dabei gehalten, davon, in Verantwortung den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern gegenüber, sparsam Gebrauch zu machen, aber auch Menschen, die sich einen regulären Beitrag nicht leisten können, die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Vereinszuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand soll in der Einzelfallprüfung die Privatsphäre des Mitglieds besonders achten.

 

§ 5 Sonderbeiträge

Sonderbeiträge werden nur von Clubmitgliedern und Vollmitgliedern getragen. Sonderbeiträge werden durch die MVV beschlossen und dienen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten.

Juristische Personen, wie Vereine, NGOs, Parteien oder Firmen können auch Mitglied werden, um die Vereinsziele zu fördern. Die Beiträge sollen sich an der finanziellen Situation der Organisationen / Firmen orientieren.

Großzügigen Fördermitgliedern kann der Vorstand nach Ermessen Vereinsleistungen, wie z.B. Werbefläche auf unserer Webseite, Merchandising- & Werbeartikeln oder Präsentationsmöglichkeit auf Vereinsveranstaltungen gewähren.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedervollversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe, der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt s.§4

Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

 

§ 7 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.

Einnahmen erzielt der Verein durch

Spenden

Beiträge

Veranstaltungserlöse

Verkauf von Merchandising Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

§ 8 Zugehörigkeit zu einem Dachverband

Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliedervollversammlung

Der Vorstand

Der Kassenwart

 

§ 10 Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung.

Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:

-die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,

-die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,

-die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,

-die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

-die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,

-die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

-der Erlass der Beitragsordnung,

-die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder der Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,

die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereines. Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle.

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Versammlungsbeschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben. Diese werden vom Vorstand vor jeder Versammlung ernannt.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliedervollversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, so dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern erweitert wird. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Der Vorstand wird auf Lebenszeit gewählt.

 

§ 12 Der Anbaurat

Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.

Die Aufgaben des Anbaurats sind:

Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus

Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern

Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.

 

§ 13 Prävention

Der Verein betrachtet Prävention als eine seiner zentralen Aufgaben und setzt sich dafür ein, die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die potenziellen Risiken des Cannabiskonsums aufzuklären. Durch regelmäßige Aufklärungskampagnen, Workshops und Veranstaltungen sollen fundierte Informationen über die Auswirkungen von Cannabis vermittelt werden.

In enger Zusammenarbeit mit Fachleuten, Gesundheitseinrichtungen und anderen relevanten Organisationen strebt der Verein an, die Präventionsmaßnahmen kontinuierlich zu verbessern und neue Ansätze zur Risikominderung zu entwickeln. Dabei werden nicht nur die kurzfristigen Auswirkungen des Cannabiskonsums, sondern auch langfristige Gesundheitsrisiken und soziale Folgen berücksichtigt.

Nur durch eine konsequente und engagierte Präventionsarbeit kann der Verein langfristig dazu beitragen, die negativen Folgen des Cannabiskonsums zu reduzieren und das Wohlbefinden seiner Mitglieder zu fördern.

Als Präventionsbeauftragter wird vom Vorstand Herr Oliver Bröker benannt. Die Benennung ist für 2 Jahre gültig. Nach diesem Zeitraum kann eine neue Wahl stattfinden.

 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.07.2023 errichtet.

(Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen, mindestens sind sieben Unterschriften erforderlich)

 
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